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Wiederannahme eines früheren Namens
Sind Sie verwitwet oder rechtskräftig geschieden, können Sie Ihren Geburtsnamen oder den Namen wieder annehmen, den Sie bis zur Bestimmung des Ehenamens geführt haben. Bitte sprechen Sie dazu persönlich bei uns vor.
Erforderliche Unterlagen
Bitte bringen Sie folgende Dokumente mit:
- Personalausweis oder Reisepass
- Beglaubigte Abschrift aus dem als Heiratseintrag fortgeführten Familienbuch der Ehe mit Auflösungsvermerk.
Das als Heiratseintrag fortgeführte Familienbuch wird beim Standesamt des deutschen Eheschließungsortes geführt (Wird das Familienbuch bei uns geführt, brauchen Sie es nicht mitbringen). - Wurde die letzte Vorehe vor dem 01.01.1958 bzw. vor dem 03.10.1990 oder im Ausland geschlossen (ist also kein als Heiratseintrag fortgeführtes Familienbuch vorhanden) benötigen wir eine neu ausgestellte Eheurkunde mit Auflösungsvermerk
oder
das Original der Heiratsurkunde und das Original des Scheidungsurteils mit Rechtskraftvermerk bzw. das Original der Sterbeurkunde des Ehegatten
(Bei Scheidungen im Ausland empfehlen wir Ihnen eine persönliche Nachfrage beim Standesamt)
Wirksamkeit der Erklärung
Die Namenserklärung wird erst wirksam, wenn sie dem Standesamt zugeht, welches das Eheregister führt, in dem die Eheschließung beurkundet ist.
Gebühren
Für die Wiederannahme eines früheren Namens wird eine Gebühr von 25,00 € erhoben.