Fachbegriffe für die Wahl

Kumulieren (Häufeln)

Bei der Wahl der Gemeinderäte und der Kreistage kann der Wähler einem Bewerber bis zu drei Stimmen geben (Häufeln). Die Gesamtzahl der Stimmen darf hierbei nicht überschritten werden.

 

Listen- und Personenwahl

Der Wähler hat die Möglichkeit, einen Wahlvorschlag unverändert anzunehmen (Listenwahl) oder die Stimmen einzelnen Bewerbern (Personenwahl) zu geben (siehe Kumulieren und Panaschieren). Bei der Listenwahl erhält jeder einzelne Bewerber des betreffenden Wahlvorschlags eine Stimme, bei Mehrfachbenennung bis zu drei.

 

Mehrheitswahl

Von einer Mehrheitswahl wird gesprochen, wenn kein Wahlvorschlag (echte Mehrheitswahl) oder nur ein Wahlvorschlag (unechte Mehrheitswahl) vorliegt. Bei der echten Mehrheitswahl hat der Wähler die Namen wählbarer Personen handschriftlich auf den Stimmzettel zu schreiben. Bei der unechten Mehrheitswahl kann der Wähler den vorliegenden Wahlvorschlag unverändert annehmen oder diesen durch Hinzufügen oder Streichen von Namen verändern. Der Wahlberechtigte hat bei der Mehrheitswahl doppelt so viele Stimmen, wie Gemeinderatsmitglieder zu wählen sind. Das Recht der Stimmenhäufelung (siehe Kumulieren) ist ausgeschlossen.

 

Panaschieren

Von Panaschieren wird gesprochen, wenn der Wähler seine Stimmen auf die Bewerber verschiedener Wahlvorschläge verteilt.

 

Verhältniswahl

Eine Verhältniswahl findet statt, wenn zwei oder mehr Wahlvorschläge vorliegen.

 

Wählergruppen

Bei Kommunalwahlen können sich außer politischen Parteien auch Wählergruppen zur Wahl stellen. Wählergruppen sind sonstige Vereinigungen oder Gruppen, deren Ziel es ist, sich nur an Gemeinde- oder Landkreiswahlen zu beteiligen. Die Wählergruppen werden oftmals kurz Rathausparteien genannt. Sie haben in vielen Gemeinden große Bedeutung.

 

Wahlsystem

Bei der Kommunalwahl wird von einem personalisierten Verhältniswahlrecht gesprochen, weil die Wahl einzelner Personen Grundprinzip der Wahl ist und weil die Sitze nach dem Verhältnis der Stimmen der Wahlvorschläge zueinander zu verteilen sind.

 

Zahl der Stimmen je Wähler

Bei den Kommunalwahlen verfügt jeder Wähler über so viele Stimmen, wie in seinem Verwaltungsbezirk Mandatsträger zu wählen sind. In Gemeinden bis zu 3.000 Einwohnern kann die Zahl der Bewerber in den Wahlvorschlägen bis auf das Doppelte der zu wählenden ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder erhöht werden. Damit erhöht sich auch die Zahl der Stimmen je Wähler entsprechend.