Satzung des nicht eingetragenen Vereins

Satzung
mit Geschäftsordnung und Ausführungsbestimmungen

 

§ 1

Der Verein führt den Namen Veteranen- und Soldatenkameradschaft Roßhaupten.

Der Sitz ist in 87672 Roßhaupten, Landkreis Ostallgäu.

§ 2

Der Verein hält die Tradition und Ehre der ehemaligen Soldaten aller Waffengattungen aufrecht. Er bewahrt das Andenken an die toten Krieger und Mitglieder.

§ 3

Die Mitgliedschaft können Kriegsteilnehmer, Soldaten, Reservisten und Gönner erwerben. Die Ehrenmitglieder werden von der Vorstandschaft bestimmt.

§ 4

Die Vorstandschaft besteht aus dem 1. und 2. Vorstand, Kassier, Schriftführer, Fähnrich, Zeugwart, Jugendwart und zwei Beisitzern.

§ 5

Die Vorstandschaft wird alle drei Jahre bei der Generalversammlung neu gewählt. Die Wahl erfolgt durch Handzeichen oder Stimmzettel. Sie muss geheim durch Stimmzettel erfolgen, wenn die Vorstandschaft oder mindestens der vierte Teil der anwesenden Mitglieder es verlangen. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat.

§ 6

Die Vorstandschaft führt die Geschäfte des Vereins und vertritt ihn gerichtlich und außergerichtlich nach Maßgabe der Satzung. Entscheidungen und Beschlüsse sind zu fassen, die dem Verein dienen. Für den Beschluss ist die einfache Mehrheit erforderlich.

§ 7

Die Generalversammlung wird vom Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladung erfolgt durch Anschlag an der Gemeindetafel und muss mindestens 8 Tage vor der Versammlung erfolgen.

§ 8

Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet die Vorstandschaft.

§ 9

Ausgeschlossen aus dem Verein werden Mitglieder, welche den Beitrag nicht entrichten und die sich durch rohes, streitsüchtiges und schlechtes Benehmen vereinsunwürdig machen. Den Ausschluss beschließt die Generalversammlung.

§ 10

Bei Beerdigungen ehemaliger Soldaten nehmen Mitglieder und die Fahnenabordnung teil. Zum Gebet werden drei Ehrensalven abgegeben.

§ 11

Bei Beerdigungen sonstiger Mitglieder nehmen Mitglieder und die Fahnenabordnung teil. Die drei Ehrensalven entfallen.

§ 12

An besonderen Feierlichkeiten der Mitglieder beteiligt sich der Verein je nach Vereinbarung mit der Fahnenabordnung.

§ 13

Bei Nichtmitgliedern beteiligt sich der Verein an keiner Feier und Beerdigung.

§ 14

Jährlich im November soll in würdiger Weise ein Gedächtnisgottesdienst für die Gefallenen, Vermissten und verstorbenen Mitglieder gehalten werden.

 

Roßhaupten, den 17.11.2013

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