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7. Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Agri-PV-Anlage Reheck“, Gemarkung Roßhaupten

|   RosshauptenGde

Der Aufstellungsbeschluss zur 7. Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 15 „Agri-PV-Anlage Reheck“ wurde am 25.09.2024 gefasst.

Der Gemeinderat der Gemeinde Roßhaupten hat am 14.05.2025 in öffentlicher Sitzung den Entwurf zur 7. Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 15 „Agri-PV-Anlage Reheck“ gebilligt und beschlossen, diesen gem. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) öffentlich auszulegen (Auslegungsbeschluss).

Der räumliche Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes umfasst eine Gesamtfläche von 7,09 ha, mit den Flurstücken Nr. 2795, 2130, 2131, 2132, 2133, 2125, 2138/2 und Teilflächen 2125 und 2125/2 in der Gemarkung Roßhaupten, Landkreis Ostallgäu.

Der räumliche Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes erstreckt sich auf den im Lageplan vom 30.04.2025 umrandeten Bereich.

 

Ziel und Zwecke der Planung:
Aufgrund des Antrags einer ortsansässigen, neu gegründeten Bürgergenossenschaft sowie damit verbundenen Planungen soll im Norden der Gemarkung Roßhaupten auf einer Fläche von ca. 11 ha eine Agri-Photovoltaik-Anlage errichtet werden. Die Belange des Trinkwasserschutzes sind in jedem Fall vorrangig zu berücksichtigen.

Gemäß einer vom Netzbetreiber Allgäu Netz vorgelegten Statistik ist zu entnehmen, dass ca. 70 % des im Gemeindegebiet verbrauchten Stroms mittlerweile aus erneuerbaren Quellen vor Ort erzeugt wird.
Die mögliche Einspeisung für die geplante Agri-PV-Anlage ist derzeit vom Netzbetreiber auf ca. 2 MW begrenzt. Darüber hinaus müsste ein Umspannwerk (Kosten ca. 3 Mio. EUR) gebaut werden.
Es sollen für die anstehende Bauleitplanung dennoch die gesamten 11 ha aller am Vorhaben interessierten Grundstückseigentümer eingebracht werden.

Das Plangebiet ist dem Außenbereich gem. § 35 BauGB zuzurechnen. Das Vorhaben mit der geplanten Nutzung eines Sondergebietes für eine Agri-PV-Anlage ist daher auf der Basis des geltenden Planungsrechts nicht zulässig. Um die planungsrechtlichen Voraussetzungen zu schaffen, ist die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr.15 „Agri-Photovoltaik-Anlage Reheck“ erforderlich.

Der aktuelle rechtswirksame Flächennutzungsplan der Verwaltungsgemeinschaft Roßhaupten mit den Gemeinden Rieden am Forggensee und Roßhaupten stellt innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs für das Plangebiet „Fläche für die Landwirtschaft“ und „Grundwasserschutzgebiet“ dar.

Der Flächennutzungsplan soll im Parallelverfahren an die geplante Nutzung einer „Sonderbaufläche“ geändert werden. Die Bestandsdarstellung des „Grundwasserschutzgebietes“ bleibt erhalten.

 

Öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB

Der Entwurf zur 7. Änderung des Flächennutzungsplanes mit Begründung in der Fassung vom 30.04.2025 wird in der Zeit

vom 22.05.2025 bis einschließlich 25.06.2025

im Internet auf der Homepage der Gemeinde Roßhaupten unter www.gemeinde.rosshaupten.de veröffentlicht.

Zusätzlich als andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit liegt der Entwurf zur 7. Änderung des Flächennutzungsplanes mit Begründung in der Fassung vom 30.04.2025 in der Zeit vom 22.05.2025 bis einschließlich 25.06.2025 im Rathaus der Gemeinde Roßhaupten, Hauptstraße 10 in 87672 Roßhaupten während der allgemeinen Öffnungszeiten zu jedermanns Einsicht öffentlich aus. Bitte beachten Sie, dass an den gesetzlichen Feiertagen das Rathaus nicht geöffnet hat.

Stellungnahmen können während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden. Stellungnahmen sollen elektronisch an die E-Mail-Adresse - info@vgem-rosshaupten.bayern.de - übermittelt werden, können bei Bedarf aber auch auf anderem Weg z.B. schriftlich oder mündlich zur Niederschrift abgegeben werden. Stellungnahmen, die nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, können gem. § 3 Abs. 2 BauGB bzw. § 4a Abs. 5 BauGB bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben. Da das Ergebnis der Behandlung der Stellungnahmen mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig.

Parallel mit der Veröffentlichung findet die Einholung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB auf Grund von § 4a Abs. 2 BauGB statt.

 

Umweltbezogene Informationen
Bestandteil der ausgelegten Unterlagen sind auch die bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen. Sie enthal¬ten folgende Arten umweltbezogener Informationen:

Wasserschutzgebiete
Das geplante Sondergebiet liegt mit der Teilfläche 1 in einem kleinen Teilbereich in der Schutzzone III des rechtskräftig festgesetzten Trinkwasserschutzgebietes der Wasserfassung „Roßhaupten Reheck“.
Die geplanten Modulreihen liegen alle außerhalb der Schutzzone. Im Bereich des Schutzgebietes finden keine baulichen Maßnahmen statt. Lediglich entlang des vorhandenen Weges werden Blühstreifen errichtet.

Artenschutz
Der Auftraggeber plant den Bau einer AGRI-Photovoltaikanlage (AGRI-PVA) auf den Flurstücken 2130, 2131, 2132, 2133, 2795, 2125, 2138/2 in der Gemarkung Roßhaupten, Landkreis Ostallgäu. Für das Vorhaben werden ca. 11 ha intensiv-landwirtschaftliche Nutzfläche beansprucht. Das Feldgehölz sowie die Sträucher im nord-östlichen Bereich des UG (Flurstück 2132) werden ihm Rahmen des Bauvorhabens gefällt.
    
Mit der Realisierung des geplanten Vorhabens sind Eingriffe in Natur und Landschaft verbunden. Dies kann für einzelne streng geschützte Arten möglicherweise zu Beeinträchtigungen führen. Der vorliegende Fachbeitrag zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) behandelt das Vorhaben hinsichtlich arten-schutzrechtlicher Verbotstatbestände. Soweit notwendig werden artenschutzrechtlich erforderliche Maßnahmen vorgeschlagen.

Im vorliegenden Fachbeitrag werden:

  • die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG bezüglich der gemeinschaftsrechtlich geschützten Arten (alle europäischen Vogelarten, Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie) sowie der „Verantwortungsarten“ gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG, die durch das Vorhaben erfüllt werden können, ermittelt und dargestellt.
  • die naturschutzfachlichen Voraussetzungen zum Erfordernis und ggf. zur Erteilung einer Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG geprüft.

Maßnahmen zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität
Es sind keine speziellen Maßnahmen zur Sicherung der ökologischen Funktionalität betroffener Lebensräume, sog. „CEF“-Maßnahmen (vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen i. S. v. § 44 Abs. 5 BNatSchG Satz 2 und 3 BNatSchG), erforderlich.

Maßnahmen zur Wahrung des Erhaltungszustandes der Population in der biogeo-graphischen Region
Es sind keine speziellen Maßnahmen zur Wahrung des Erhaltungszustandes, sog. „FCS“-Maßnahmen (Kompensationsmaßnahmen i. S. v. § 45 BNatSchG) erforderlich.

Ökologische Baubegleitung
Zur Vermeidung von vorhabenbedingten, artenschutzrechtlichen Beeinträchtigungen und zur Sicherung der formulierten Ziele und Maßnahmen sollen im Rahmen einer ökologischen Baubegleitung ggf. erforderliche Korrekturmaßnahmen direkt mit dem Betreiber abgestimmt und umgesetzt werden.

Gutachterliches Fazit
Im Rahmen der Kartierungen europarechtlich geschützter Arten wurden europäische Vogelarten gem. Art. 1 der Vogelschutzrichtlinie (davon 14 saP-relevante Arten laut LfU-Arteninformation) nachgewiesen, die vorhabenspezifisch hinsichtlich der Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG näher zu prüfen waren. Tierarten des Anhang IV der FFH-Richtlinie wurden keine nachgewiesen.
Die artenschutzrechtliche Prüfung des beschriebenen Vorhabens kommt hinsichtlich der untersuchten Arten bzw. Artgruppen und unter Berücksichtigung der vorgeschlagenen Maßnahmen zu dem Ergebnis, dass die Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG für die nachgewiesenen geschützten Arten nicht berührt werden, weil  wegen der geringen Wirkempfindlichkeit bzw. der ausreichenden Entfernung zu dauerhaften Fortpflanzungs- oder Ruhestätten sensibler Arten deren Zerstörung auszuschließen ist bzw. bei Beanspruchung in geringem Umfang die ökologische Funktionalität im räumlichen Zusammenhang gem. § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG gewahrt bleibt,  für alle betrachteten Arten kein oder nur ein allgemeines Tötungsrisiko vorliegt oder Tötungen weitgehend vermieden werden können und damit ein Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG nicht erfüllt wird und  Störungen streng geschützter Arten im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG entweder nicht zu erwarten sind oder aber keine den Erhaltungszustand der Lokalpopulationen verschlechternden Auswirkungen haben.

 

Umweltbericht
Zusammenfassung
Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes „Agri PV-Anlage Roßhaupten" “ ist die Ausweisung von Sondergebietsflächen für erneuerbare Energien nördlich von Roßhaupten (LKR Ostallgäu) im Bereich von landwirtschaftlich genutzten Flächen beabsichtigt, um die Nutzung erneuerbarer Energien zu ermöglichen. In Zeiten des Klimawandels, der Energiewende nach dem 11.03.2011 und steigender Preise für fossile Energieträger ist die Nutzung erneuerbarer Energien von allgemeinem, volkswirtschaftlichem Interesse. Dem wird vom Gesetzgeber durch das „Gesetz für den Vorrang erneuerbarer Energien“ (EEG) Rechnung getragen.

Erforderlich hierfür ist entsprechend den gesetzlichen Vorgaben die Ausweisung eines Sondergebietes nach § 11 BauNVO, um den rechtlichen Anforderungen gerecht zu werden und die Belange des Städtebaus und der Landschaftsplanung in Einklang zu bringen. Aus diesem Grund werden im Zuge des Planaufstellungsverfahrens ein integrierter Grünordnungsplan erstellt sowie die Auswirkungen der Planung auf die Umgebung durch eine Umweltprüfung untersucht.
Das Projektgebiet umfasst die Fl.-Nr. 2125TF, 2125/2, 2130, 2131, 2132, 2133, 2138/2 und 2795 und entspricht einer Gesamtfläche von ca. 7,09ha. Der Geltungsbereich wird aktuell landwirtschaftlich als Intensivgrünland genutzt.
Innerhalb der Fl.-Nr. 2132 befindet sich ein Feldgehölz, das im Zuge des Vorhabens entfernt wird. Weitere Feldgehölze am westlichen Plangebietsrand sowie die im Norden und Süden vorhandenen gewässerbegleitenden Gehölzbestände bleiben erhalten.
Als wesentlichste mit dem geplanten Projekt verbundenen Eingriffe sind demnach die Überbauung des Bodens mit Solarpaneelen sowie die Veränderung des Landschaftsbildes anzusehen. Bedeutende Lebensräume müssen nicht in Anspruch genommen werden.
Der naturschutzfachliche Kompensationsbedarf wurde gemäß den Vorgaben der „Eingriffsregelung in der Bauleitplanung“ mittels Biotopwertliste der BayKompV bestimmt und beträgt für das Gesamtgebiet 8.826 WP.

Zielzustand der Vermeidungs-, Minimierungs- und Ausgleichsmaßnahmen innerhalb des Geltungsbereiches, ist Erhöhung des Blütenangebots sowie der Schutz vor vermeidbaren Beeinträchtigungen der Schutzgüter. Die im Zuge des BPlanes festgelegten Kompensationsmaßnahmen entsprechen mit einer rechnerischen Wertpunktzahl von 19.239 WP dem rechnerischen Kompensationsbedarf, sodass der erforderliche Ausgleich damit vollständig erfüllt wird.
Die Ausgleichsmaßnahmen werden gemäß §9 Abs. 1a Satz 2 BauGB dem Eingriff zugeordnet, so dass die mit dem geplanten Projekt verbundenen Eingriffe in Natur und Landschaft – vorbehaltlich der Zustimmung durch die Untere Naturschutzbehörde – vollständig ausgeglichen sind.

Zusammenfassend betrachtet sind mit dem geplanten Baugebiet „Sondergebiet Agri PV-Anlage Roßhaupten“ nach Einbeziehung der festgesetzten Vermeidungs- Minimierungs- und Ausgleichsmaßnahmen, keine erheblichen Umweltauswirkungen verbunden.

 

Standortalternativenprüfung

Fazit
Die Flurstücke im Südwesten des derzeitigen Umgriffs sind aufgrund des TWSG und des kartierten Biotops nicht überplanbar. Weiter im Osten wird der Suchraum ebenfalls von wasserwirtschaftlich relevanten Flächen und Biotopen begrenzt.
Aufgrund des als hochwertig einzustufenden Landschaftsbildes im gesamten Bereich der Gemeinde Roßhaupten, wurden die benachbarten Flurstücke für die Alternativenprüfung ausgewählt, da sie sowohl von den Siedlungen nicht einsehbar sind und nicht so stark von Rad- und Wanderwegen durchzogen werden als auch naturschutzfachlich eher gering wertig sind und als Erweiterungsfläche von der Lage her geeignet wären.
Die Bereiche, die sich in einem größeren Suchraum befinden als die angrenzenden Flächen rund um das Plangebiet und die ohne größere Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes einhergehen würden, sind auf natur- oder wasserwirtschaftlicher Sicht relevant, sodass sich hier keine geeigneten Ausweich-Flächen für die geplante Agri-PVA der Genossenschaft finden lassen.
Aus der Karte (Abbildung 7, Anlage 2) gehen die Ergebnisse der alternativen Potenzialflächen genauer hervor.

Datenschutz: Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der Art.  6 Abs.  1 Buchst. e (DSGVO) i.V. mit § 3 BauGB und dem DSG BW. Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung.