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Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses für die 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 10 "Erholung Süd" der Gemeinde Roßhaupten

Erstellt von Gde. Roßhaupten | |   RosshauptenGde

Die Gemeinde Roßhaupten hat mit Beschluss vom 16.01.2018 die 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 10 „Erholung Süd“ für das Gebiet der Grundstücke bzw. Teilfläche (TF) mit der FlNr. 488/8, 488/9, 488/6 (TF), 490/4 (TF) und 490/6 (TF) der Gemarkung Roßhaupten als Satzung beschlossen. Das Plangebiet liegt in der südlichen Ortslage von Roßhaupten und weist eine Größe von 0,18 ha auf. Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuchs (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt die 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 10 „Erholung Süd“ in Kraft.

Jedermann kann den Bebauungsplan i.d.F. vom 16.01.2018, erstellt durch abtplan – Büro für kommunale Entwicklung, Kaufbeuren mit der Begründung bei der Gemeinde Roßhaupten, Hauptstr. 10 in 87672 Roßhaupten während der üblichen Öffnungszeiten einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

 

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

 

Unbeachtlich werden demnach

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs und

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen

Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.