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Hundekot in landwirtschaftlichen Flächen

Erstellt von VGem Roßhaupten | |   RosshauptenGde

Das Betretungsrecht nach Art. 22 des Bayer. Naturschutzgesetzes bezieht sich grundsätzlich auf alle Teile der freien Natur, also auch auf landwirtschaftliche Flächen. Während der Nutzzeit (auf Grünland die Zeit des Aufwuchs, bzw. bei Äckern die Zeit zwischen Saat oder Bestellung bis zur Ernte) dürfen landwirtschaftliche Nutzflächen allerdings nur auf vorhandenen Wegen betreten werden. Beachten Sie bitte diese gesetzlichen Vorgaben, damit unseren Landwirten kein Schaden zugefügt wird.

Den Landwirten bereitet zunehmend große Sorgen, dass viele Hundebesitzer sich nicht um die „Hinterlassenschaften“ ihres Vierbeiners kümmern.
Sicher sind auch Sie der Auffassung, dass die Nachlässigkeit von Hundebesitzern nicht zur Eigentumsschädigung bzw. zum wirtschaftlichen Nachteil unserer Landwirte führen darf.
Es ist nachweisbar, dass Kühe erkrankt sind, nachdem sie kotverunreinigtes Gras gefressen haben. Obwohl Kühe normalerweise dieses verunreinigte Gras ablehnen, kann es zur Aufnahme von Hundekot kommen, wenn dieser beim Mähen im Futter verteilt wurde.

Berücksichtigen Sie bitte, dass auch Kinder mit dem Hundekot in Berührung kommen können, da viele Hundebesitzer mit ihren Hunden ortsnah spazieren gehen. Dies gilt insbesondere auch zur Sauberhaltung unserer Fußwege und Straßen.


Deshalb richten wir folgenden Appell an Sie:

  1. Lassen Sie ihren Hund erst dann frei laufen, wenn er sein "Geschäft" außerhalb von Wiesen erledigt hat. Bedenken Sie, dass Sie ihren Hund nur unter Kontrolle haben, solange er an der Leine ist.
  2. Besorgen Sie sich im Rathaus Roßhaupten oder Rieden am Forggensee oder an den von uns aufgestellten "Hunde-Toiletten" die kostenlosen Hundekotbeutel, nehmen Sie die "Hinterlassenschaften" Ihres Lieblings mit nach Hause und entsorgen Sie den Beutel ordnungsgemäß in Ihrer Mülltonne oder in den "Hunde-Toiletten".

Wir bitten auch besonders unsere Vermieter, ihre Gäste mit Hunden darauf hinzuweisen.