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Legionellenuntersuchungen bei Trinkwassererwärmung

|   RosshauptenVG

Am 1. November 2011 trat die erste Änderung der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) in Kraft, die u.a. Neuregelungen in Bezug auf Legionellenuntersuchungen in Trinkwassererwärmungsanlagen enthält.

Betroffen sind alle Unternehmer und sonstigen Inhaber einer Trinkwasserinstallation, in der sich eine Großanlage zur Trinkwasserwärmung (Speicher-Trinkwassererwärmer oder zentrale Durchfluss-Trinkwassererwärmer mit einem Inhalt von mehr als 400 l und/oder 3 l in jeder Rohrleitung zwischen dem Abgang des Trinkwassererwärmers und der Entnahmestelle) befindet, sofern aus dieser Trinkwasser im Rahmen einer öffentlichen oder gewerblichen Tätigkeit abgegeben wird. Die Untersuchungspflicht besteht für Anlagen, die z.B. Duschen oder andere Einrichtungen enthalten, in denen es zu einer Vernebelung des Trinkwassers kommt (also nicht für das Handwaschbecken in der Toilette des Restaurants).
Der Untersuchungspflicht muß selbständig nachgekommen werden, ohne daß es einer Aufforderung durch das Gesundheitsamt bedarf. Bei Anlagen in ausschließlich selbst bewohnten Eigenheimen besteht die Untersuchungspflicht nicht. Zur Einordnung als gewerbliche Tätigkeit ist die zielgerichtete Abgabe entscheidend. So gehören z.B. Duschen für die Mitarbeiter in einer Werkstatt nicht dazu, unabhängig, ob aufgrund anderer Vorgaben (Arbeitsstättenverordnung, Hygiene, Fürsorgepflichten, Verkehrssicherungspflichten) hier Untersuchungspflichten bestehen.

Liegt eine Trinkwasserabgabe im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit vor (z.B. Vermietung), so ist weiter zu prüfen, ob es sich auch um eine „Großanlage“ handelt. Die Anlage muß die oben genannte Größe haben. Ein- und Zweifamilienhäuser sind nicht betroffen.

Mit Inkrafttreten der Änderung der TrinkwV besteht außerdem eine Anzeigepflicht. Der Unternehmer oder sonstige Inhaber einer solchen Großanlage hat den Bestand dem Gesundheitsamt anzuzeigen.

Die systemische Untersuchung auf Legionellen erfolgt einmal pro Jahr und muß durch ein akkreditiertes und vom Land gelistetes Labor durchgeführt werden. Für Nicht-Risikobereiche (z.B. gewöhnliche Mietshäuser) sind Verlängerungen der Untersuchungsintervalle durch das Gesundheitsamt möglich, wenn die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik nachgewiesen ist und die Befunde von mindestens drei jährlichen Untersuchungen ohne Beanstandung waren. Untersuchungen die vor dem 1. November 2011 durchgeführt wurden, können dabei anerkannt werden. Es kann erforderlich sein, daß der Unternehmer und sonstige Inhaber geeignete Probennahmestellen einrichtet. Die Untersuchungsergebnisse sind dem Gesundheitsamt zu übermitteln, das dann die Notwendigkeit evtl. Maßnahmen prüft.

Weiterführende Informationen im Internet unter
www.lgl.bayern.de/gesundheit/hygiene/wasser/legionellen.htm.