Informationen und Bekanntmachungen - ARCHIV

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Vollzug der Wassergesetze; Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Wasserschutzgebiet in der Gemeinde Roßhaupten für die öffentliche Wasserversorgung der Gemeinde Roßhaupten (Brunnen Reheck)

|   RosshauptenGde

Die Verordnung des Landratsamts Ostallgäu über das Wasserschutzgebiet in der Gemeinde Roßhaupten für die öffentliche Wasserversorgung der Gemeinde Roßhaupten (Brunnen Reheck) vom 19.06.2002, in Kraft seit 21.06.2002, wurde aus nicht mehr nachvollziehbaren Gründen entgegen der üblichen Verfahrensweise befristet, gemäß § 10 der Verordnung bis zum 31.12.2020. Verordnungen über Wasserschutzgebiete werden in aller Regel nicht befristet und gelten bis zu einer erforderlichen Anpassung an den Stand der Technik bzw. einer Neuausweisung oder bis zu ihrer Aufhebung. Die Gemeinde Roßhaupten hat daher vom 29.09.2020 beantragt, das Wasserschutzgebiet Reheck in seinem bisherigen Bestand über 2020 hinaus zu verlängern.

 

Das Vorhaben wird mit dem Hinweis darauf bekannt gegeben, dass

  1. Pläne und Beilagen, aus denen sich Art und Umfang des Unternehmens ergeben, während eines Monats und zwar vom 19.10.2020 bis zum 20.11.2020 bei der Gemeinde Roßhaupten (Verwaltungsgemeinschaft Roßhaupten) während der allgemeinen Öffnungszeiten (Montag – Freitag 08.00 – 12.00 Uhr, Montag 14.00 – 17.00 Uhr, Mittwoch 14.00 – 18.00 Uhr; Gemeindehaus, 1. Stock, Hauptstraße 10, 87672 Roßhaupten) aufliegen,

  2. Einwendungen oder Stellungnahmen von Vereinigungen nach Art. 73 Abs. 4 Satz 5 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) bis zu zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich (nicht per E-Mail!) oder zur Niederschrift beim Landratsamt Ostallgäu oder bei der Gemeinde Roßhaupten erhoben bzw. eingereicht werden können,

  3. bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin auch ohne ihn verhandelt werden kann und verspätete Einwendungen bei der Erörterung und Entscheidung unberücksichtigt bleiben können,

  4. a) die Personen, die Einwendungen erhoben haben oder die Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden können,

    b) die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann,

    wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind,

  5. mit Ablauf der Einwendungsfrist alle Einwendungen ausgeschlossen sind, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.

Diese Bekanntmachung wird aufgrund der Vorschriften des Art. 27a BayVwVfG zusätzlich im Internet unter https://gemeinde.rosshaupten.de/Bekanntmachungen.6629.0.html veröffentlicht.