Informationen und Bekanntmachungen - ARCHIV

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Abbrennverbot Kleinfeuerwerk

|   RosshauptenGde

Allgemeine Anordnung nach 1. SprengV

Aufgrund des § 24 Abs. 2 der ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) vom 31.01.1991 (BGBl. I S. 169) in Verbindung mit der Verordnung über gewerbeaufsichtliche Zuständigkeiten (ZustV-GA) vom 09.12.2014 (GVBl. S. 555)  haben die Gemeinden Rieden am Forggensee und Roßhaupten folgende allgemeine Anordnung erlassen:

 

Pyrotechnische Gegenstände der

Kategorie F2 (Kleinfeuerwerk)

dürfen im gesamten bebauten Gemeindebereich und allen Weilern am 31. Dezember 2020 (Silvester) und 01. Januar 2021 (Neujahr)

nicht abgebrannt werden.

 

Aufgrund der engen Bebauung im Ort und in den Ortsteilen und der Beschaffenheit der Gebäude ergeben sich sowohl ein deutlich erhöhtes Risiko zur Entstehung eines Brandes, als auch ein mögliches großes potentielles Schadensausmaß mit erheblichen Gefahren im Brandfall für Leib und Leben der Bewohner. Auf diese Weise sollen durch Feuerwerke verursachte Brände verhindert werden.

Zuwiderhandlungen stellen nach § 46 1. SprengV eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit Geldbuße geahndet werden kann.

Die Gemeinde erinnert gleichzeitig an den Appell des bayerischen Ministerrates und bittet, in diesem Jahr aufgrund des Infektionsgeschehens auf Silvesterfeuerwerk zu verzichten.