Fremdenverkehrsbeitrag

Auf Grund des Art. 6 des Bayer. Kommunalabgabengesetzes (KAG) sind die Gemeinden berechtigt, einen Fremdenverkehrsbeitrag festzusetzen. Grundlage für die Festsetzung ist die jeweils gültige Satzung der Gemeinde.

Zur Festsetzung des Fremdenverkehrsbeitrag hat der Pflichtige gemäß § 4 Abs. 2 der Satzung für die Erhebung des Fremdenverkehrsbeitrages eine Erklärung zur Festsetzung des Beitrags abzugeben. Das entsprechende Erklärungsformular wird den Pflichtigen zugeschickt. Sollte Ihnen das Formular nicht mehr vorliegen, können Sie sich jeder Zeit bei uns melden.