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Gemeinde
Roßhaupten
am Forggensee

Aktuelles

Inkrafttreten des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 15 „Agri-Photovoltaik-Anlage Reheck“

Der Gemeinderat der Gemeinde Roßhaupten hat in seiner öffentlichen Sitzung am 09.07.2026 den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 15 „Agri-Photovoltaik-Anlage Re-heck“ in der Fassung vom 12.12.2025 gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) als Satzung beschlossen.

Der räumliche Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes umfasst eine Gesamtfläche von ca. 6,52 ha und beinhaltet die Flurstücke Nr. 2795, 2130, 2131, 2132, 2133, 2138/2 sowie eine Teilfläche des Flurstücks Nr. 2125/2 der Gemarkung Roßhaupten, Land-kreis Ostallgäu.

Der räumliche Geltungsbereich ist im nachstehenden Lageplan (schwarz gestrichelt umrandet) dargestellt.

Maßgebend ist die Satzungsfassung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr.15 „Agri-Photovoltaik-Anlage Reheck“ in der Fassung vom 12.12.2025.

Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 15 „Agri-Photovoltaik-Anlage Reheck“ gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.

Jedermann kann den Bebauungsplan mit der Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Bebauungsplan berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, in der Gemeindeverwaltung, Hauptstraße 10, 87672 Roßhaupten während der allgemeinen Öffnungszeiten einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.
Die allgemeinen Öffnungszeiten der Gemeinde Roßhaupten sind:
•    Montag bis Freitag: 08:00 bis 12:00 Uhr 
•    Montag: 14:00 bis 18:00 Uhr. 
An gesetzlichen Feiertagen bleibt das Rathaus geschlossen.

Die Unterlagen können außerdem gemäß § 10a BauGB auf der Internetseite der Gemeinde Roßhaupten eingesehen werden:
gemeinde.rosshaupten.de/ortsrecht: Bereich Baurecht oder
www.vg-rosshaupten.de/mitgliedsgemeinden/ortsrecht/rosshaupten/bebauungsplaene

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften sowie von Mängeln der Abwägung und die Rechtsfolgen des § 215 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden gemäß § 215 Abs. 1 BauGB
1.    eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.    eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans so-wie
3.    nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich oder elektronisch gegenüber der Gemeinde Roßhaupten unter Darlegung des die Verletzung begründen-den Sachverhalts geltend gemacht worden sind. 

Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.


Roßhaupten, den 22.10.2026


gez.
Christoph Kaufmann
Erster Bürgermeister