Aufgrund des § 24 Abs. 2 der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) vom 31.01.1991 (BGBl. I S. 169) in Verbindung mit der Verordnung über gewerbeaufsichtliche Zuständigkeiten (ZustV-GA) vom 09.12.2014 (GVBl. S. 555) erlassen die Gemeinden Rieden am Forggensee und Roßhaupten folgende allgemeine Anordnung:
Aus Gründen des vorbeugenden Brandschutzes dürfen pyrotechnische Gegenstände der
Kategorie F2 (Kleinfeuerwerk)
im gesamten bebauten Gemeindebereich und allen Weilern
am 31. Dezember 2024 (Silvester) und 01. Januar 2025 (Neujahr)
nicht abgebrannt werden.
Aufgrund der engen Bebauung im Ort und in den Ortsteilen und der Beschaffenheit der Gebäude ergeben sich sowohl ein deutlich erhöhtes Risiko zur Entstehung eines Brandes, als auch ein mögliches großes potentielles Schadensausmaß mit erheblichen Gefahren im Brandfall für Leib und Leben der Bewohner. Auf diese Weise sollen durch Feuerwerke verursachte Brände verhindert werden.
Zuwiderhandlungen stellen nach § 46 1. SprengV eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit Geldbuße geahndet werden kann.
Soweit Feuerwerkskörper außerhalb bebauter Gemeindeteile abgebrannt werden, sind alle Überreste ordnungsgemäß zu beseitigen.