Informationen und Bekanntmachungen - ARCHIV

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Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB); Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses über die Einbeziehung von Außenbereichsflächen in den im Zusammenhang bebauten Bereich an der Forggenseestraße

|   RosshauptenGde

Der Gemeinderat der Gemeinde Roßhaupten hat in seiner Sitzung am 06.08.2025 die Aufstellung der Einbeziehungssatzung von Außenbereichsflächen in den im Zusammenhang bebauten Bereich an der Forggenseestraße Fl.Nr. 304/10 als Satzung beschlossen.

Der Bebauungsplan, bestehend aus Plan-, Textteil und Begründung kann ab Veröffentlichung der Bekanntmachung während der allgemeinen Dienststunden in der Gemeindeverwaltung Roßhaupten (Hauptstr. 10, 87672 Roßhaupten) eingesehen werden.

Gemäß § 10 Absatz 3 BauGB tritt die Satzung über die Einbeziehung von Außenbereichsflächen in den im Zusammenhang bebauten Bereich an der Forggenseestraße Fl.Nr. 304/10 mit Ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach

  1. eine nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,
  3. nach § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs und  

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.