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Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses für den Bebauungsplan Nr. 4 „Sonnenstraße“, 1. Änderung der Gemeinde Roßhaupten

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Die Gemeinde Roßhaupten hat mit Beschluss vom 21.12.2022 die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 4 „Sonnenstraße“ für das Gebiet Sonnenstraße/Bergblickstraße/Fahrenbergweg mit den Grundstücken FlNrn. Flur-Nrn. 48, 48/1, 50, 51, 52, 424/7, 431/5, 431/7, 431/8, 431/9 431/10, 431/11, 431/12, 431/13, 431/14, 431/16, 431/17, 431/19, 421/20, 618/5, 618/15, 618/16, 618/17, 618/18, 618/19, 618/23, 618/24, 618/25, 618/26, 618/27, 618/28, 618/29, 618/30 und 618/36, sowie Teilflächen der Flur-Nrn. 50/2, 50/3, 424/6, 431/1, 618/3, und 618/34 (alle Gemarkung Roßhaupten) als Satzung beschlossen. Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuchs (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt die Änderung, Ergänzung des Bebauungsplans in Kraft. Jedermann kann den Bebauungsplan mit der Begründung bei der Gemeindeverwaltung Roßhaupten, (Hauptstr. 10, 87672 Roßhaupten) während üblichen Öffnungszeiten einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

 

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach

  1. eine nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,
  3. nach § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs und

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.