Satzung
der
Musikkapelle Roßhaupten
§ 1: Name, Sitz und Geschäftsjahr
1.) Der Verein führt den Namen „Musikkapelle Roßhaupten e. V.“
2.) Die Musikkapelle Roßhaupten e. V. hat ihren Sitz in Roßhaupten, Landkreis Ostallgäu und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Kaufbeuren eingetragen.
3.) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2: Zielsetzung
1.) Zweck des Vereins ist die Erhaltung, Pflege, Verbreitung und Förderung bodenständiger Kultur und bodenständigen Brauchtums.
2.) Insbesondere sieht der Verein seine Aufgaben in
a) der Pflege der Blas- und Volksmusik
b) der Gewinnung der Jugend zur musikalischen Bildung
c) der Mitgestaltung des öffentlichen, dörflichen Lebens
d) der Bewahrung und Neubelebung bodenständiger Trachten
4.) Diese Ziele verfolgt er vor allem durch
a) regelmäßige Übungsstunden
b) bevorzugte Beratung, Ausbildung und Förderung von Jungmusikern.
c) Veranstaltung von Konzerten, Musikertreffen und sonstigen kulturellen Ereignissen.
d) Mitwirkung bei weltlichen und kirchlichen Veranstaltungen kultureller Art.
Die Entscheidung zur Teilnahme an einer Veranstaltung obliegt nur den aktiven Mitgliedern.
e) alle sonstigen dem Vereinszweck förderlichen Unternehmungen.
§ 3: Mitgliedschaft
1.) Der Verein besteht aus aktiven und fördernden Mitgliedern.
2.) Aktives Mitglied kann auf Antrag jede Person werden, die hinsichtlich einer sinnvollen Registerbesetzung sowie der musikalischen Eignung von der Vorstandschaft befürwortet wurde, oder die dem Vorstand angehört.
3.) Förderndes Mitglied kann auf Antrag jede Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und die Zwecke des Vereins anerkennt und fördert.
4.) Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftlichen Antrag, verbunden mit der Einverständniserklärung der Beitragsabbuchung vom Bankkonto so vorhanden. Über den Aufnahmeantrag entscheidet die Vorstandschaft.
Minderjährige bedürfen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
5.) Ein Mitglied scheidet aus dem verein aus durch
a) schriftliche Kündigung der Mitgliedschaft zum Jahresende mit einer Frist von einem Monat
b) Tod
c) Ausschluss (siehe Absatz 6)
6.) Ein Mitglied kann aus dem verein ausgeschlossen werden,
a) wenn es seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt
b) wenn es wiederholt und trotz Ermahnung durch die Vorstandschaft gegen die Interessen oder das Ansehen des Vereins verstößt
c) bei groben und vorsätzlichen Vergehen gegen die Vereinssatzung
7.) Über den Ausschluss entscheidet die Vorstandschaft.
Über den Ausschluss von Mitgliedern der Vorstandschaft entscheidet die Generalversammlung.
Vor dem Beschluss ist dem Auszuschließenden vor dem zuständigen Gremium mit angemessener Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Für den Ausschluss sind jeweils ¾ der Stimmen des jeweiligen Gremiums notwendig.
Der Ausschluss ist dem Betroffenen schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen.
8.) Der Mitgliederbeitrag ist ein Jahresbeitrag, seine Höhe bestimmt die Generalversammlung für aktive und fördernde Mitglieder.
§ 4: Rechte und Pflichten der Mitglieder
1.) Die Mitglieder sind berechtigt, an den Generalversammlungen teilzunehmen, Anträge zu stellen und abzustimmen, sowie die Veranstaltungen des Vereins zu den von der Vorstandschaft festgesetzten Bedingungen zu besuchen.
2.) Das Antragsrecht und das aktive Wahlrecht steht allen Mitgliedern zu. Das passive Wahlrecht ist ab dem vollendeten 18. Lebensjahr gegeben. Ausnahme ist der Jugendvertreter, der auch jünger als 18 Jahre sein darf.
3.) Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Aufgaben des Vereins zu unterstützen und die Beschlüsse der Organe des Vereins zu beachten.
§ 5: Ehrenmitgliedschaft
1.) Persönlichkeiten, die sich um die Zielsetzung des Vereins, oder um den Verein besondere Verdienste erworben haben, können durch die Generalversammlung auf Vorschlag der Vorstandschaft zum Ehrenmitglied ernannt werden. Bei der Ernennung kann auch ein besonderer Ehrentitel verliehen werden.
2.) Ehrenmitglieder sind beitragsfrei und haben zu den Veranstaltungen des Vereins freien Zutritt.
§ 6: Organe
1.) Organe des Vereins sind.
a) die Generalversammlung
b) die Vorstandschaft
2.) Die Organe beschließen, soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
3.) Mitglieder von Organen dürfen bei der Beratung und Entscheidung über Angelegenheiten nicht mitwirken, die ihnen selbst unmittelbare Vorteile oder Nachteile bringen können.
4.) Die Sitzungen der Vorstandschaft sind grundsätzlich nichtöffentlich, die Generalversammlung dagegen grundsätzlich öffentlich.
Die Öffentlichkeit kann – ganz oder teilweise – auf Beschluss der Generalversammlung ausgeschlossen werden.
5.) Über die Sitzungen der Organe ist eine Niederschrift zu fertigen, die den wesentlichen Inhalt der Beratungen und sämtliche Beschlüsse enthalten muss. Die Niederschrift ist vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 7: Die Generalversammlung
1.) Die Generalversammlung findet jährlich einmal, und zwar in der Regel im ersten Quartal statt.
2.) Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt
a) auf Beschluss der Vorstandschaft
b) wenn mindesten ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe der Gründe und mit Namensunterschrift schriftlich fordert.
3.) Ort und Zeit der Generalversammlung sind mindestens zwei Wochen vorher durch öffentlichen Anschlag an der Gemeindetafel unter Angabe der Tagesordnung bekannt zugeben.
4.) Anträge an die Generalversammlung über wichtige Angelegenheiten sind spätestens sechs Tage vorher bei der Vorstandschaft einzureichen.
5.) Die ordnungsgemäß einberufene Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
6.) Die Generalversammlung ist zuständig für
a) die Entgegennahme der Bericht des
- Vorsitzenden
- Dirigenten
- Schriftführers
- Kassiers
- Kassenprüfers
- Gegebenenfalls des Jugendvertreters
b) die Entlastung der Vorstandschaft
c) die Festlegung des Mitgliederbeitrages und einer etwaigen Aufnahmegebühr
d) die Wahl der Vorstandschaft, jedoch nicht des Dirigenten und des stellvertretenden Dirigenten, sowie des Jugendvertreters (siehe § 8)
e) die Wahl der beiden Kassenprüfer und seines Stellvertreters
f) die Ernennung eines Walleiters und zweier Beisitzer
g) die Änderung der Satzung
h) die Entscheidung über wichtige Angelegenheiten, welche die Vorstandschaft an die Generalversammlung verwiesen hat
i) die Auflösung des Vereins
j) die Entscheidung über eine Mitgliedschaft in übergeordneten Verbänden
§ 8: Die Vorstandschaft
1.) Die Vorstandschaft setzt sich zusammen aus
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem 1. Dirigenten
d) dem stellvertretenden Dirigenten
e) dem Kassier
f) dem Schriftführer
g) dem Notenwart
h) dem Zeugwart
i) bis zu drei Beisitzern
j) evtl. einem Jugendvertreter (siehe Absatz 6)
2.) Die Vorstandschaft ist bei Anwesenheit von mindestens 2/3 ihrer Mitglieder beschlussfähig.
3.) Die Vorstandschaft wird von der Generalversammlung auf drei Jahre gewählt, sie bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl der Vorstandschaft im Amt. In die Vorstandschaft, mit Ausnahme des Jugendvertreters, können nur voll Geschäftsfähige gewählt werden.
Sie beschließen über alle Angelegenheiten, soweit nach der Satzung nicht die Generalversammlung zuständig ist. Die Vorstandschaft entscheidet über Einrichtung und Auflösung von Beiräten oder Sonderausschüssen. Dies sind der Vorstandschaft unmittelbar verantwortlich.
4.) Die Vorstandschaft wird vom 1. Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn dies mindestens ein Drittel der Vorstandschaftsmitglieder verlangen.
5.) Sofern während der Amtsperiode der Vorstandschaft Nachwahlen erforderlich sind, gelten diese jeweils nur bis zum Ende der Amtsperiode der Vorstandschaft.
6.) Ein Jugendvertreter wird von den Aktiven unter 24 Jahren gewählt, wenn zum Zeitpunkt einer Generalversammlung eine angemessene Anzahl (etwas fünf) von aktiven Mitgliedern unter 24 Jahren im Verein sind. Er gehört Kraft seines Amtes bis zum Ende der regulären Amtsperiode der Vorstandschaft an, auch wenn inzwischen die Anzahl der Jugendlichen wieder unter die Mindest zahl gesunken ist.
7.) Der Dirigent und sein Stellvertreter werden von den aktiven Musikern gewählt und gehören Kraft ihres Amtes der Vorstandschaft an. Sie bleiben bis zu ihrer Abberufung im Amt.
Die Abberufung kann nur nach eingehender Aussprache mit dem jeweils Betroffenen und nach einer geheimen Abstimmung der aktiven Mitglieder mit einer 2/3 Mehrheit erfolgen.
§ 9: Recht und Pflichten der Vorstandschaft
1.) Der erste Vorsitzende führt den Verein gemäß den Bestimmungen der Satzung. Er leitet die Sitzungen der Organe und sorgt für die Durchführung ihrer Beschlüsse. Er ist außerdem verantwortlich für die ordnungsgemäße Erledigung der laufenden Geschäfte auf der Grundlage möglichst demokratischer Entscheidungen.
Er ist berechtigt Ausgaben im Namen des Vereins zu tätigen, deren Zweck und Höchstbetrag von der Vorstandschaft festgelegt wurde.
2.) Ist der erste Vorsitzende verhindert, so tritt an seine Stelle der stellvertretende Vorsitzende.
Sind erster Vorsitzender und sein Stellvertreter verhindert, so werden diese vom Dirigenten vertreten.
Der jeweilige Vertreter ist bei Nichteinhaltung des Vertretungsfalls dem ersten Vorsitzenden verantwortlich.
3.) Der stellvertretende Vorsitzende und der Kassier haben den 1. Vorsitzenden bei der Führung der Verwaltungsgeschäfte nach den Weisungen des 1. Vorsitzenden zu unterstützen; ihnen können allgemeine und besondere Aufträge erteilt werden.
4.) Die Kassengeschäfte erledigt der Kassier. Vereinskonten können nur vom 1. Vorstand eröffnet werden, wobei grundsätzlich nur der Kassier Verfügungsvollmacht auf dem Konto hat.
Insbesondere hat der Kassier folgende Aufgaben
a) Zahlungen für den Verein anzunehmen und dafür die entsprechenden Bescheinigungen auszustellen
b) Zahlungen für den Verein zu leisten, und darauf zu achten, dass diese Zahlungen mit den Vorschriften der Satzung übereinstimmen.
c) Alle die Kassengeschäfte betreffenden Schriftstücke zu unterzeichnen. Zu deren gleichzeitiger Aufgewahrung ist er verpflichtet.
d) Den Kassenprüfern ach Ankündigung die gesamten Unterlagen zur Prüfung vorzulegen.
e) Erfertigt zum Schluss des Geschäftsjahres einen Kassenabschluss. Diesen hat er den Kassenprüfern vor der Generalversammlung zur Prüfung vorzulegen und in der Generalversammlung vorzutragen.
5.) Die Kassenprüfer haben in der Generalversammlung einen Prüfungsbericht abzugeben und festzustellen, ob die getätigten Geschäftsvorfälle den Bestimmungen der Satzung entsprechen und somit Entlastung erteilt werden kann.
6.) Der Schriftführer erstellt jeweils Protokolle der Vorstandssitzungen und der Generalversammlungen, in denen der wesentliche Inhalt der Beratungen und sämtliche Beschlüsse enthalten sein müssen. Diese Protokolle sind vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
7.) Der Zeugwart und der Notenwart führen Verzeichnisse über Noten und sonstiges Vereinseigentum, sorgen für sachgemäße Aufbewahrung und für Bereitstellung des Bedarfs bei Proben und Aufführungen.
8.) Musikalischer Leiter des Vereins ist der Dirigent, der von seinem Stellvertreter unterstützt wird. Ihnen obliegt die musikalische Betreuung der Musiker im Einvernehmen mit der Vorstandschaft.
9.) Die Beisitzer sind insbesondere zur Unterstützung der Vorstandsmitglieder verpflichtet und können im Falle von Krankheit etc., von der Vorstandschaft zu deren Vertretung berufen werden.
§ 10: Wahlen
Die Wahlen zur Vorstandschaft werden grundsätzlich geheim durchgeführt.
Sofern für ein Amt nur ein Wahlvorschlag gemacht wird, und alle Wahlberechtigten einverstanden sind, kann auch offen gewählt werden.
§ 11: Vorstand im Sinne von § 26 BGB
1.) Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.
2.) Im Innenverhältnis haftet der Vorstand gegenüber dem Verein, wenn er aufgrund von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit entgegen den satzungsgemäßen Bestimmungen das Vereinsvermögen schädigt.
§ 12: Gemeinnützigkeit
1.) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2.) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3.) Der Verein wird unter Wahrung der politischen und religiösen Freiheit seiner Mitglieder nach demokratischen Grundsätzen geführt.
4.) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen bzw. Gewinnanteile aus Mitteln des Vereins.
5.) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
6.) Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das verbliebene Vereinsvermögen an die Gemeinde Roßhaupten mit der Bestimmung, es einem schon bestehenden Verein mit der gleichen Zielsetzung in der Gemeinde Roßhaupten zu übergeben, bzw. es zu verwalten bis ein anderer Verein in der Gemeinde Roßhaupten mit der gleichen Zielsetzung gegründet wird und es dann dem neu gegründeten Verein zu übergeben. Die Entscheidung drüber trifft ausschließlich der Gemeinderat der Gemeinde Roßhaupten.
Wird innerhalb von 10 Jahren kein Verein in diesem Sinne gegründet, so hat die Gemeinde Roßhaupten das Vermögen ausschließlich gemeinnützigen Zwecken in der Gemeinde Roßhaupten zuzuführen.
Bei der Auflösung kann auch eine andere Verwendung beschlossen werden. In jedem Fall ist vor Zuführung, oder der Verwendung des Vermögens, die Einwilligung des zuständigen Finanzamtes einzuholen.
§ 13: Satzungsänderung
1.) Anträge auf Satzungsänderung können von jedem Mitglied innerhalb der Frist für wichtige Anträge zu einer Generalversammlung gestellt werden.
2.) Eine Satzungsänderung kann von der Generalversammlung nur mit der Mehrheit von 2/3 der sich an der Abstimmung beteiligenden Mitglieder beschlossen werden Stimmenthaltungen bleiben dabei unberücksichtigt.
§ 14: Auflösung
1.) Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss der Generalversammlung erfolgen. Zur Wirksamkeit der Auflösung ist eine ¾- Mehrheit der erschienen, stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Stimmenthaltungen bleiben dabei unberücksichtigt.
2.) Der Antrag auf Auflösung muss vorher in der Tagesordnung zur Generalversammlung mitgeteilt worden sein.
§ 15: Salvatorische Klausel:
Sollte eine Bestimmung dieser Satzung unwirksam sein, wird dadurch die Geltung der Satzung im übrigen nicht berührt. Es ist dann eine der unwirksamen Bestimmung, dem Sinne und Zweck des Vereins nahe kommende, andere Bestimmung zu vereinbaren.
§ 16: Inkrafttreten
Diese Satzung hat die Generalversammlung am Freitag, den 11.01.1991 in Roßhaupten beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Die Satzung vom 23.11.1969 tritt damit außer Kraft.
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