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Amtliche Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 7 „Gewerbegebiet – Ost“, 5. Änderung und Erweiterung

|   RosshauptenVG

Die Gemeinde Rieden am Forggensee hat mit Beschluss vom 20.11.2023 den Bebauungsplan für das Gebiet östlich der B 16 an der Kreuzung zwischen der Straße "Im Tal" und dem Salenbergweg mit dem Grundstück der Fl. Nr. 1639 und Teilflächen der Grundstücke mit der Fl. Nr. 1628 sowie 1640, alle Gemarkung Rieden am Forggensee, als Satzung beschlossen.

Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuchs (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 7 "Gewerbegebiet – Ost", 5. Änderung und Erweiterung in Kraft. Jedermann kann den Bebauungsplan i.d.F. vom 20.11.2023, erstellt durch abtplan – architektur & stadtplanung, Kaufbeuren, mit der Begründung bei der Gemeinde Rieden am Forggensee (Lindenweg 4, 87669 Rieden am Forggensee) während der üblichen Öffnungszeiten einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.