Informationen und Bekanntmachungen - ARCHIV

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Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses und des Billigungsbeschlusses sowie der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanes Nr. 8 „Füssener Straße“, 6. Änderung und Erweiterung

Erstellt von Gemeinde Roßhaupten | |   RosshauptenGde

nach § 3 Abs. 2 BauGB

1. Bekanntmachung des Aufstellungssbeschlusses

Der Gemeinderat der Gemeinde Roßhaupten hat in öffentlicher Sitzung am 19.12.2017 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 8 „Füssener Straße“, 6. Änderung und Erweiterung gemäß § 13b BauGB beschlossen.

Der Bebauungsplan wird gemäß § 13b BauGB aufgestellt, ein Umweltbericht wird nicht erstellt.

Der Bebauungsplan umfasst die Grundstücke mit den Fl. Nrn. 508/5 und 508/12, Gemarkung Roßhaupten. Das Plangebiet weist eine Größe von ca. 0,09 ha auf. Dort soll die Voraussetzung für die Errichtung eines Wohnhauses geschaffen werden.

Im Einzelnen gilt der Lageplan vom 19.12.2017. Der Lageplan ist im folgenden Kartenausschnitt dargestellt:

 

Abbildung 1: Lageplan des Geltungsbereichs des gegenständlichen Bebauungsplanes, unmaßstäblich

 

 

2. Bekanntmachung der Billigungsbeschlusses zur öffentlichen Auslegung

Der Gemeinderat der Gemeinde Roßhaupten hat am 19.12.2017 in öffentlicher Sitzung den Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 8 „Füssener Straße“, 6. Änderung und Erweiterung gemäß § 13b BauGB, bestehend aus Planzeichnung, Satzung und Begründung, gebilligt und beschlossen, diesen nach § 3 Abs. 2 BauGB über den regulären Zeitraum öffentlich auszulegen.

Der Entwurf des Bebauungsplans wird mit Begründung in der Zeit vom:

Montag, den 08.01.2018 bis einschließlich Donnerstag, den 08.02.2018

während der üblichen Öffnungszeiten im Rathaus der Gemeinde Roßhaupten (Hauptstraße 10, 87672 Roßhaupten) öffentlich ausgelegt. Die Unterlagen können zudem im Internet eingesehen werden unter

http://gemeinde.rosshaupten.de/Bekanntmachungen.6629.0.html

Während der oben genannten Auslegungsfrist kann sich die Öffentlichkeit zur Planung bei der Gemeinde schriftlich oder zur Niederschrift äußern. Da das Ergebnis der Behandlung der Stellungnahmen mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig.

Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange werden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB mit selbem Termin am Verfahren beteiligt.

Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über die vorgenannten Bauleitplanungen unberücksichtigt bleiben können.